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Satzung

in der geänderten Fassung vom 15.10.1999

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Geflügelverein Groß Schwarzlosen und Umgebung e. V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Groß Schwarzlosen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter Nr. 184 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Rassegeflügelzucht Sachsen-Anhalt e. V..
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Förderung der Zucht von Rassegeflügel als wertvolle Freizeitbeschäftigung sowie die Jugendbetreuung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Landesverband Rassegeflügelzucht Sachsen-Anhalt e. V. sowie dem zuständigen Finanzamt an.

§ 3: Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Beratung und Aufklärung über sachgemäße Rassegeflügelzucht und artgemäße Haltungsmethoden für das Geflügel entsprechend den "Anhaltspunkten für Geflügelschutz" des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG), um die Schönheitswerte und die Leistungsfähigkeit des Rassegeflügels im Rahmen der Standards des BDRG zu verbessern. Wahrnehmung des Tierschutzes im Bereich der Rassegeflügelzucht, Gewährleistung der einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem gesetzlich geschützten Bundesring (BR) sowie Werbung für die Rassegeflügelzucht in der Öffentlichkeit durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen sind Aufgaben des Vereins.
(2) Der Verein ist Mitglied im Landesverband Rassegeflügelzucht Sachsen-Anhalt e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Landesverband Rassegeflügelzucht Sachsen-Anhalt e. V. vermittelt.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder (und) juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Jahreshauptversammlung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Jahreshauptversammlung ist unanfechtbar.
(4) Jedes Mitglied des Vereins ist gleichzeitig auch Mitglied im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres zu lässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Ehrengericht des Landesverbandes. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages 2 Jahre im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6: Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

§ 7: Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen seiner Satzung.
(2) Sie sind verpflichtet, dem Verein die im Rahmen seiner Arbeit nötigen Auskünfte zu erteilen und ihren Beitragspflichten pünktlich nachzukommen.

§ 8: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung.

§ 9: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstands-Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.

§ 10: Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-Interesse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung beschlussfähig.
(4) Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dieses mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§11: Rechte der Jahreshauptversammlung

(1) Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Geschäfts-und Kassenberichts sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
(2) Entlastung des Vorstandes.
(3) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
(4) Festsetzung der Beitragssätze.
(5) Vorstandswahl.
(6) Wahl der Kassenprüfer.
(7) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, auch im Hinblick auf Rechtsgeschäfte, die dem üblichen Geschäftsbetrieb des GV nicht entsprechen.
(8) Auf Vorschlag des Vorstandes bei Vorliegen besonderer Verdienste Ernennung von ausgeschiedenen Vereinsvorsitzenden zur Ehrenvorsitzenden sowie von mittelbaren Mitgliedern und anderen natürlichen Personen zu Ehrenmitgliedern.
(9) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit.

§12: Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens Dreiviertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Rassegeflügelzucht Sachsen-Anhalt e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Rassegeflügelzucht im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§13: Inkrafttreten

Die Satzung vom 25. März 1994 wurde am 15. Oktober 1999 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Groß Schwarzlosen geändert.
Geflügelverein Groß Schwarzlosen und Umgebung e. V.
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